Vorbeugender Brandschutz bei Heu- und Stroheinlagerung
In der Erntezeit erhöht sich die Brandgefahr in der Landwirtschaft dramatisch. Vor allem Heu und Stroh sind ein Ausgangspunkt für zahlreiche Großbrände. Außerdem werden Brandbekämpfer wie zum Beispiel Feuerwehrleute, durch nicht fachgerecht gelagerte Heu- und Strohballen, in Ihrer Tätigkeit einen Brandherd zu bekämpfen, unnötig gefährdet. Dadurch kann der bereits entstandene Schaden natürlich weiter erhöht werden.
Ebenso ist es aus versicherungstechnischer Sicht wichtig, Heu und Stroh nach den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Maßstäben zu lagern, um nicht den Versicherungsschutz zu gefährden.
Eine Brand breitet sich vor allem bei einer starken Trockenheit, sehr schnell aus und gefährdet Gebäude, Stallungen, landwirtschaftliche Geräte, Erntevorräte sowie Tier und Mensch.
Die Gefahren können vermindert werden, wen bei der Stroh- und Heulagerung bestimmte Grundsätze und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Zum Beispiel:
- Wagen die mit Heu- und Stroh beladen sind, dürfen nicht neben Gebäuden und in Straßennähe aufgestellt werden.
- Unbefugte vom Hof fernhalten, Türen, Tore und Einfriedungen geschlossen halten
- Ständige Temperaturkontrolle, damit eine Selbstzündungsgefahr vermieden wird
Eine generelle Sicherheitsvorschrift gibt es in Deutschland nicht.
Jedes Bundesland kann hier eigene Regelungen treffen. Daher ist es sinnvoll, im konkreten Einzelfall die zuständigen Ämter zu konsultieren. Ebenso kann das jeweils gültige Brandschutzgesetz für Klarheit sorgen.
Zum Schutz der im Freien gelagerten Ernteerzeugnisse und zur Eindämmung von Brandgefahren ist jedoch eine Verordnung über das offene Lagern von Getreide und anderen Ernteerzeugnissen erlassen worden.
Danach sind für Lager von ungedroschenem Getreide, von Stroh, Heu, Reet, Flachs und ähnlichen, leicht entzündlichen Ernteerzeugnissen bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Die Brandkassen und Brandschutzversicherer beziehen sich in ihren Sicherheits- und Vertragsbedingungen teilweise auf diese alte Verordnung.
Da Ernteerzeugnisse bei offener Lagerung durch Unvorsichtigkeit, Rauchen, spielende Kinder und Funkenflug ständig erhöhter Brandgefahr ausgesetzt sind und im Brandfalle ihre Nachbarschaft gefährden, sollten nach diesen Vorschriften bei der Lagerung im Freien mindestens folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:
- 25 m von Hochspannungsleitungen, öffentlichen Wegen
- 50 m von Waldgrundstücken, Moor und Heideflächen und Bahngleisen
- 25 m zu Gebäuden mit Feuerhemmenden Wänden und Entsprechender Bedachung, sowie 50 m zu Holz- oder Reetdachgebäuden
- 300 m zu Schulen und ähnlichen Einrichtungen, Betrieben in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden und zu oberirdisch gelagerten Brennbaren Flüssigkeiten
Lagerplätze, auf denen die genannten leicht entzündlichen Ernteerzeugnisse frei in offenen oder nicht ganz umkleideten Feldscheunen oder unter Schutzdächern oder im Freien in Mieten, Diemen, Schobern oder in anderer Weise gelagert werden, müssen 100 m Abstand voneinander halten.